Unter dem Titel Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren gewährte die Vorinstanz dem Beschuldigten 1 einen reduzierten Geständnisrabatt von 20.5 %. Besonders sei zu Gunsten des Beschudigten 1 zu berücksichtigen, dass er in Bezug auf den Marihuana- und Haschischhandel, teilweise aber auch hinsichtlich des Kokainhandels, schon früh und aus eigener Initiative detaillierte Angaben zu Erwerbs- und Verkaufshandlungen gemacht habe, welche ohne sein Mitwirken gar nicht erst aufgedeckt worden wären. Zudem habe er sich mehrmals und aufrichtig für seine Taten entschuldigt, wobei er glaubhaft zu erkennen gegeben habe, dass er das Unrecht seiner Taten eingesehen habe und diese ernsthaft bereue.