Folglich sind seit der erstinstanzlichen Beurteilung keine weiteren Straftaten hinzugetreten. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese geringfügigen und nicht einschlägigen Vorstrafen bei den Täterkomponenten nicht straferhöhend zu berücksichtigen sind und das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 insgesamt neutral zu werten sind. Unter dem Titel Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren gewährte die Vorinstanz dem Beschuldigten 1 einen reduzierten Geständnisrabatt von 20.5 %.