b SVG) und Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 50.00 sowie einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. Sodann folge am 19. September 2017 ein weiterer Strafbefehl derselben Staatsanwaltschaft wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG), mit welchem der Beschuldigte 1 zu einer unbedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 60.00 verurteilt wurde. Folglich sind seit der erstinstanzlichen Beurteilung keine weiteren Straftaten hinzugetreten.