In beruflicher Hinsicht wurden die diversen Anstellungen – und vorübergehenden Phasen der Arbeitslosigkeit – des Beschuldigten 1 durch die Vorinstanz korrekt wiedergegeben. Nach der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug fand der Beschuldigte 1 eine Stelle als Asbestsanierer bei der AR.________ AG. In der Folge arbeitete er ab Juni 2022 als Anlagenführer bei der AP.________ AG in BC.________ (Ortschaft). Diese Anstellung hatte der Beschuldigte 1 im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch inne.