In Würdigung des Ausgeführten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 73 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen. 15.2.4 Täterkomponenten Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3941 f.; S. 78). Im Speziellen zu erwähnen gilt, dass der Beschuldigte im Jahr 2013 heiratete und am AQ.________ (Datum) 2016 Vater von Zwillingen wurde. In beruflicher Hinsicht wurden die diversen Anstellungen – und vorübergehenden Phasen der Arbeitslosigkeit – des Beschuldigten 1 durch die Vorinstanz korrekt wiedergegeben.