Die Kammer gelangt jedoch zur Auffassung, dass der Spieldruck eine starkte Triebfeder für die Delinquenz des Beschuldigten 1 war. Diesem Umstand trägt die Kammer mit einem Abzug von drei Monaten Rechnung. Eine etwaige verminderte Schuldfähigkeit infolge Drogen- und Spielsucht – und damit verbunden weitere Reduktionen – stehen indes vorliegend nicht zur Diskussion. 15.2.3 Tatkomponentenstrafe In Würdigung des Ausgeführten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 73 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen.