Ein erheblicher Faktor ist hierbei die Spielsucht des Beschuldigten 1. Für die zu tilgenden Schulden schaffte das schnelle Geld aus dem Drogenhandel Abhilfe. Auch die finanziellen Beweggründe sind neutral zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgehalten, dass der gelegentliche Cannabiskonsum des Beschuldigten 1 nicht der Situation eines schwer drogenabhängigen Täters gleichkommt, welcher zur Finanzierung der Sucht grosse Geldmengen zu beschaffen hat. Die Kammer gelangt jedoch zur Auffassung, dass der Spieldruck eine starkte Triebfeder für die Delinquenz des Beschuldigten 1 war.