48 15.2.2 Subjektive Tatkomponenten Subjektiv ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass beim Beschuldigten 1 direkter Vorsatz vorlag, was allerdings tatbestandsimmanent und folglich neutral zu gewichten ist. Seine Beweggründe waren finanzieller Natur. Eine eigentliche finanzielle Notlage lag beim Beschuldigten 1 zwar nicht vor, seine angespannten finanziellen Verhältnisse – resp. jene seiner Familie – sind jedoch offenkundig. Ein erheblicher Faktor ist hierbei die Spielsucht des Beschuldigten 1.