Es ist insgesamt von einer erhöhten kriminellen Energie auszugehen. Der Beschuldigte 1 ist kein einfacher Drogenläufer und veräusserte Betäubungsmittel in mittelgrossen Mengen an seine Abnehmer. Er war gewillt, seinen Betäubungsmittelhandel weiter zu fördern und intensivieren. So suchte er zwecks Erweiterung seines Netzwerks und des Erwerbs von Kokain nachweislich den Anschluss an die Gruppierung von R.________ und S.________, wofür er bekanntlich die Fahrt nach Q.________(Ortschaft) zur Beschaffung von 3 kg Kokain auf sich nahm. Diese Faktoren fallen allesamt erschwerend ins Gewicht, weshalb hierfür ein Zuschlag von 12 Monaten vorzunehmen ist.