Der Beschuldigte 1 ging dem Drogenhandel umsichtig nach. Gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 tätigte er in einer Zeitspanne von rund 1.5 Jahren eine Vielzahl von Drogengeschäften; dies zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten. Sie waren gut organisiert, vernetzt und gingen sowohl gemeinsam als auch arbeitsteilig vor. Zu Recht wurde sodann von der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass auch gewisse Verschleierungsvorkehrungen auszumachen sind, namentlich die Verwendung verschiedener Telefonnummern, eines verschlüsstelten Sky-Mobiltelefons sowie die Verständigung in codierter Sprache. Es ist insgesamt von einer erhöhten kriminellen Energie auszugehen.