Zur Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 nebst Kokain mit weiteren Drogenarten (Haschisch, Marihuana) operierte. Sodann liegt neben der Mengenmässigkeit betreffend das Kokain ein zweiter Qualifikationsgrund vor, da der Beschuldigte 1 – hinsichtlich sämtlicher Drogenarten – gewerbsmässig handelte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind die massgebenden Grenzwerte betreffend Umsatz und Gewinn vorliegend deutlich überschritten (Umsatz mind. CHF 262'300.00, Gewinn mind. CHF 29'100.00). Der Beschuldigte 1 ging dem Drogenhandel umsichtig nach.