O., N 45 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). Die Referenzstrafen-Tabelle von SCHLEGEL/JUCKER sieht für eine Menge von 3'433 Gramm reinem Kokain ein Einstiegsstrafmass von rund 64 Monaten vor. Zur Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 nebst Kokain mit weiteren Drogenarten (Haschisch, Marihuana) operierte.