Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind kumulativ zu verhängen. 15.2 Freiheitsstrafe für die mengen- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG 15.2.1 Objektive Tatkomponenten Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Die Betäubungsmittelmenge darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG geführt hat.