Bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz blieb die Wahl der Vorinstanz der Geldstrafe als Sanktionsform (vgl. hierzu pag. 3943, S. 80 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) von den Parteien unangefochten, weshalb mit Blick auf das Verschlechterungsverbot einzig eine Geldstrafe in Betracht fällt. Da folglich ungleiche Strafen vorliegen, ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nicht möglich; Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind kumulativ zu verhängen.