- Widerhandlung gegen das Waffengesetz: Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Aussergewöhnliche Umstände, welche es vorliegend rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind nicht auszumachen. Für die mengen- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt demnach von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz blieb die Wahl der Vorinstanz der Geldstrafe als Sanktionsform (vgl. hierzu pag.