SR 514.54]) schuldig gemacht. Die für die einfachen Widerhandlungen gegen das BetmG von der Vorinstanz ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 200.00 ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I.5. hiervor). Folglich beschränkt sich die Strafzumessung auf die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Die Strafandrohungen dafür betragen: - Mengen- und gewerbsmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und bis zu 20 Jahren. - Widerhandlung gegen das Waffengesetz: