Die Verteidigung des Beschuldigten 1 stellt – abgesehen von den Fällen «Q.________(Ortschaft)» und «U.________/Kokain» – den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG nicht in Frage, auch nicht den Verzicht auf Ausfällung einer Geldstrafe hierfür (die schliesslich ausgefällte Geldstrafe betrifft den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz). Insofern und auf Grund des Verschlechterungsverbotes steht die zusätzliche Ausfällung einer Geldstrafe für die Verstösse gegen das BetmG nicht zur Dis-