Da die gegen den Beschuldigten 2 ausgesprochene Sanktion der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I.5. hiervor), verbleibt einzig die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 1. Per 1. Juli 2023 wurde der Strafrahmen bei qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG angepasst auf «Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr». Zuvor bestand die Möglichkeit, mit dieser Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr eine Geldstrafe zu verbinden.