Die Kokainveräusserungen an U.________ fanden im Wissen und mit Wollen der beiden Beschuldigten statt. Auch der subjektive Tatbestand ist demnach erfüllt. Es liegt sowohl ein gemeinsamer Tatentschluss als auch eine gemeinsame Tatausführung seitens der Beschuldigten vor. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Schuldspruch gegen den Beschuldigten 2 gemäss Bst. B Ziff. I.1.2.2. der Anklageschrift erwuchs bereits in Rechtskraft (vgl. Ziff. I.5. hiervor).