___ – sowie der anderen Abnehmer betr. die rechtskräftigen Schuldsprüche – hervor, dass die beiden Beschuldigten meist zusammen unterwegs waren und die Abnehmer gemeinsam trafen. Zwar wurde der Beschuldigte 1 als führende Hand wahrgenommen – er besorgte und lagerte das Kokain bei sich und führte zumeist die Verkaufsverhandlungen – und dem Beschuldigten 2 kam zumeist eine untergeordnete Rolle, etwa als Fahrer und Begleiter, zu. Insgesamt hielt die Vorinstanz aber zutreffend fest, dass ein arbeitsteiliges und koordiniertes Zusammenwirken der beiden Beschuldigten vorlag. Die Kokainveräusserungen an U.___