45 Gramm reines Kokain) veräussert haben. Es liegt zweifelsohne eine Veräusserung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG vor. Die beiden Beschuldigten handelten in Mittäterschaft. So geht aus den Aussagen von U.________ – sowie der anderen Abnehmer betr. die rechtskräftigen Schuldsprüche – hervor, dass die beiden Beschuldigten meist zusammen unterwegs waren und die Abnehmer gemeinsam trafen.