BetmG. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte 1 ist der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a und d BetmG durch Erwerb und Einfuhr von 3 kg Kokaingemisch (bzw. 1.5 kg reinem Kokain), gemeinsam begangen mit R.________, schuldig zu erklären.