Er handelte wissentlich und willentlich und in Kenntnis der Tatumstände. Erworben und eingeführt wurden nach dem Beweisergebnis 3 kg Kokaingemisch, bei 50% Reinheitsgrad ausmachend 1.5 kg reines Kokain, über 80x den mengenmässig schweren Fall darstellend, also eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Ein berufsmässig-zeitlicher Zusammenhang aller Drogendelikte des Beschuldigten 1 und damit auch des Vorfalls «Q.________(Ortschaft)» ist nicht zu verkennen.