Die Tatsache, dass der Beschuldigte 1 allenfalls im Vorfeld nicht über alle Informationen zur Fahrt verfügte und womöglich auch bei den Verhandlungen nicht teilnahm, vermag daran nichts zu ändern. Mit Blick auf die Kasuistik sind die Tatbeiträge des Beschuldigten 1 im Rahmen einer Gesamtbetrachtung denn auch weit entfernt von blosser Gehilfenschaft. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Sowohl der Erwerb als auch die Einfuhr waren vom Beschuldigten 1 gewollt. Er handelte wissentlich und willentlich und in Kenntnis der Tatumstände.