Die Tathandlungen des Erwerbs sowie der Einfuhr sind vorliegend zweifelsfrei erfüllt. Auch wenn der Beschuldigte 1 bei der Planung nur eine untergeordnete Rolle einnahm, sind seine Tatbeiträge betreffend die Ausführung von erheblicher Bedeutung. Unabhängig des Umstands, dass R.________ die treibende Kraft bildete, wirkten beide bei der Ausführung des Delikts in vorsätzlicher und massgebender Weise zusammen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte 1 allenfalls im Vorfeld nicht über alle Informationen zur Fahrt verfügte und womöglich auch bei den Verhandlungen nicht teilnahm, vermag daran nichts zu ändern.