Die Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden lag und liegt damit für die Verfolgung und Beurteilung dieses Vorfalles vor. Gestützt auf das voranstehende Beweisergebnis fuhr der Beschuldigte 1 gemeinsam mit R.________ am 10. September 2019 zwecks Beschaffung von Kokain nach Q.________(Ortschaft) (D). Der Beschuldigte 1 wusste dabei um den eigentlichen Zweck der Fahrt. Er beschaffte hierfür zwei Akkus für die Encro-Handys. Auch wurde ihm das im Skoda Octavia eingebaute Versteck zur Deponierung des Kokains gezeigt. Da R.________ über keinen Führerschein verfügte, lenkte der Beschuldigte 1 das Fahrzeug.