13.1 Vorwurf gemäss Bst. A Ziff. I.1.1. AKS (Anklagepunkt «Q.________(Ortschaft)») Auch nach Ansicht der Strafkammer und übereinstimmend mit der Vorinstanz (vgl. pag. 3919, S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) kann angesichts des Beweisergebnisses nicht zweifelhaft sein, dass es sich nicht um eine Auslandstat handelt. Die Fahrt ging von der Schweiz aus nach Q.________(Ortschaft) und wieder zurück und führte zum Erwerb und zur Einfuhr der Drogen in die Schweiz. Die Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden lag und liegt damit für die Verfolgung und Beurteilung dieses Vorfalles vor.