Die Verteidigung hingegen wendete vor oberer Instanz ein, R.________ habe die Tat geplant und der Beschuldigte 1 sei als Fahrer leicht austauschbar gewesen. Der Beschuldigte 1 habe keine Tatmacht gehabt und keine matchentscheidenden Handlungen vorgenommen. Dieser sei nicht Mittäter sondern höchstens als Gehilfe zu qualifizieren. Eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft falle jedoch mangels entsprechender Anklage ausser Betracht. Folglich sei er in diesem Anklagepunkt freizusprechen (pag. 4092 f.). 13. Subsumtion