Damit von Mittäterschaft ausgegangen werden könne, müsse der Beteiligte nicht nur ein fremdes Tun fördern, sondern einen Beitrag zur gemeinsamen Einfuhr leisten. Da R.________ selber keinen Führerausweis gehabt habe, müsse der Tatbeitrag des Beschuldigten 1 klar als Beitrag für alle gewertet werden. Es sei nur dem Zufall geschuldet, dass sie nicht über die Grenze gelangt seien, da es zur Panne gekommen sei. Der Beschuldigte sei der mittäterschaftlich begangenen Beschaffung und Einfuhr von 3'000 Gramm Kokaingemisch schuldig zu erklären (pag. 4089). Die Verteidigung hingegen wendete vor oberer Instanz ein, R.______