12. Vorbringen der Parteien Betreffend den Vorwurf nach Bst. A Ziff. I.1.1. AKS (Anklagepunkt «Q.________(Ortschaft)») argumentierte die Generalstaatsanwaltschaft vor oberer Instanz, der Beschuldigte habe zugegeben, mit R.________ nach Q.________(Ortschaft) gefahren zu sein. Er argumentiere aber, selber mit der Beschaffung bzw. Einfuhr des Kokaingemischs nichts zu tun gehabt zu haben. Damit von Mittäterschaft ausgegangen werden könne, müsse der Beteiligte nicht nur ein fremdes Tun fördern, sondern einen Beitrag zur gemeinsamen Einfuhr leisten.