43 BetmG, wenn der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird und ferner die Tat auch am Begehungsort strafbar ist, die Schweizer Jurisdiktion greifen. In diesem Kontext hält jedenfalls das Bundesstrafgericht dafür (Hinweis bei HUG- BEELI, a.a.O., N 1204), die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 4 seien bei Auslandstaten auch dann nicht zu prüfen, wenn sich diese in ein einheitliches, in der Schweiz strafbares Geschehen einordnen liessen.