11.4 Territorialitätsprinzip Schliesslich ist im Hinblick auf das von der Verteidigung des Beschuldigten 1 erstund oberinstanzlich erwähnte Territorialprinzip (pag. 3775 resp. 4093) Folgendes anzubringen: Eine sogenannte Auslandstat liegt nicht dann vor, wenn zwar Handlungen im Ausland erfolgt sind, diese aber zu einem Tatbestandskomplex gehören, bei dem ein Bezug zur Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 StGB besteht (SCHLE- GEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 253 [mit Beispiel eines Drogentransportes mit Unterbrechung und Zielort in der Schweiz, wo die schweizerische Zuständigkeit bejaht wurde]).