gen Zweck haben, Drogen abzuholen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 7). Die Lehre sieht bei der Erfüllung von vertraglichen Pflichten und bei sogenannten Alltagshandlungen wie etwa dem Vermieten einer Wohnung zu üblichen Konditionen verschiedene Einschränkungen der Strafbarkeit der Gehilfenschaft vor und verlangt zuweilen etwa direkten Vorsatz ersten Grades betreffend die Gehilfenschaft (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 25 zu Art. 19 BetmG m.H.). Auch liegt