Als Gehilfe strafbar ist etwa, wer Schmiere steht (Urteil des Bundesgerichts 6S.380/2004 vom 11. Januar 2006 E. 3), das Zurverfügungstellen eines Fahrzeugs für den Transport von Betäubungsmitteln oder eine Pannenhilfe trotz des Wissens um die verbotene Ladung [BGE 113 IV 90] sowie die Hilfe beim Einbau eines Geheimfachs in ein Fahrzeug [BGE 106 IV 72 E. 2b]). Auch der wissentliche mehrmalige Transport von Drogenläufern mit dem Taxi ist strafbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2009 vom 15. März 2010 E. 1.3) und das Chauffieren des Ehemanns kann ebenfalls darunterfallen, wenn die Fahrten sichtlich den alleini-