Es gibt auch hier psychische oder physische Gehilfenschaft. Allein ein bestehendes Unterordnungsverhältnis oder das Fehlen der Verfolgung eigener Interessen machen jemanden noch nicht zum Gehilfen (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, Art. 19 N 145 ff). Als Gehilfe strafbar ist etwa, wer Schmiere steht (Urteil des Bundesgerichts 6S.380/2004 vom 11. Januar 2006 E. 3), das Zurverfügungstellen eines Fahrzeugs für den Transport von Betäubungsmitteln oder eine Pannenhilfe trotz des Wissens um die verbotene Ladung [BGE 113 IV 90] sowie die Hilfe beim Einbau eines Geheimfachs in ein Fahrzeug [BGE 106 IV 72 E. 2b]).