Gehilfenschaft ist auch bei einer Widerhandlung nach Art. 19 BetmG möglich, wobei die Abgrenzung zu Handlungen als Täter deshalb schwierig ist, weil im Art. 19 einzelne Verhaltensweisen umschrieben sind, die in anderem Kontext noch Gehilfenschaft wären. Umgekehrt wird auch die Abgrenzung zu reinen Alltagshandlungen schwierig. Gehilfenschaft ist aber auch im BetmG-Bereich jede Förderung der von einem anderen beschlossenen und ausgeführten Widerhandlung, jeder irgendwie geartete kausale Tatbeitrag, ohne den sich die Haupttat anders abgespielt hätte. Es gibt auch hier psychische oder physische Gehilfenschaft.