In objektiver Hinsicht verlangt die Mittäterschaft keine direkte Beteiligung oder gar «Herrschaft» über die Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche Tatherrschaft bzw. «Mit-Tatherrschaft» begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen. Jedem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (zum Ganzen FORSTER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 8 f. Vor Art 24 StGB). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus.