11.3 Mittäterschaft / Gehilfenschaft Als Mittäter gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht» (statt vieler siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 4.1). In objektiver Hinsicht verlangt die Mittäterschaft keine direkte Beteiligung oder gar «Herrschaft» über die Ausführung der konkreten Straftat.