In subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz auf das erwähnte Qualifikationsmerkmal beziehen: Das Wissen und der Wille des Täters müssen somit namentlich auf das Verschaffen einer fortlaufenden Einkommensquelle gerichtet sein (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 1008, 1090, 1105).