zieht sich auf den finanziellen Bruttoerlös, den das Bundesgericht auf einen Betrag in der Grössenordnung von CHF 100'000.00 bestimmt hat. Gegenstand des erheblichen Gewinnes ist der finanzielle Vorteil, d.h. der Nettoerlös, der sich aus den Drogengeschäften ergibt. Erheblich ist ein Gewinn, wenn dieser den Betrag von CHF 10'000.00 erreicht (BGE 117 IV 63 E. 2a; BGE 129 IV 188 E. 3.1.3; BGE 129 IV 253 E. 2.2).