19 N 847 ff.). Im Fall von Kokain liegt die Grenze zum qualifizierenden Fall gemäss ständiger Rechtsprechung bei 18 Gramm, wobei die reine Wirkstoffmenge entscheidend ist (BGE 109 IV 143 E. 2b; BGE 120 IV 334 E. 2a). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Das Bundesgericht geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c