BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen ist bei einer Anzahl von 20 Personen – als unterste Grenze – gegeben (BGE 108 IV 63 E. 2). Dabei ist nicht allein die Menge von Betäubungsmitteln als Kriterium für die stoffinhärente Gesundheitsgefährdung heranzuziehen, sondern auch die Intensität der Wirkung bzw. die Gefahr der Erzeugung der Abhängigkeit sowie die Konsumart (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 847 ff.).