11.2 Mengen- und gewerbsmässige Qualifikation (Art. 19 Abs. 2 BetmG) Im Weiteren kann ebenfalls vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen der mengen- und gewerbsmässigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 BetmG verwiesen werden (pag. 3917 f.; S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Ein mengenmässig qualifizierter Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.