Betäubungsmittel, indem er sie in seinen Herrschaftsbereich bzw. seine Herrschaftssphäre bringt, wobei ihm die Verfügungsgewalt von einem früher Verfügungsberechtigten übertragen wird. Der Erwerb basiert auf einem rechtsgeschäftlichen Vorgang, z. B. einem Kaufgeschäft oder auf einer Schenkung (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 620). Als Veräussern (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) gilt jede vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person, wobei der Rechtsgrund nicht massgebend ist. Damit ist insbesondere auch die Tatalternative des Verkaufens erfasst (HUG-BEELI, a.a.O., Art.