b BetmG) wird jedes tatsächliche Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland in das schweizerische Hoheitsgebiet betrachtet. Wer Betäubungsmittel in das Gebiet der Schweiz über deren Grenzen bringt oder bringen lässt, führt diese Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes ein (HUG- BEELI, BetmG-Komm., 1. Aufl. 2016, Art. 19 N 330, 336). Der Täter erwirbt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) Betäubungsmittel, indem er sie in seinen Herrschaftsbereich bzw. seine Herrschaftssphäre bringt, wobei ihm die Verfügungsgewalt von einem früher Verfügungsberechtigten übertragen wird.