11.1 Grundtatbestand (Art. 19 Abs. 1 BetmG) Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Grundtatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 korrekt dargestellt. Auf ihre allgemeinen Ausführungen zu diesem Tatbestand (pag. 3916 f., S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) kann verwiesen werden. Bezogen auf die angefochtenen Anklagepunkte sei an dieser Stelle nochmals hervorgehoben: Als Einfuhr (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG) wird jedes tatsächliche Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland in das schweizerische Hoheitsgebiet betrachtet.