10. Fazit Beweiswürdigung Gestützt hierauf und die rechtskräftigen Schuldsprüche (vgl. Ziff. I.5. hiervor) geht die Kammer übereinstimmend mit der Vorinstanz von einer für die Strafzumessung beim Beschuldigten 1 beachtlichen Drogenmenge von ca. 3'433.3 Gramm reinem Kokain aus. Sodann hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der erwiesenen Sachverhalte den von den Beschuldigten erzielten Umsatz von über CHF 200'000.00 resp. Gewinn von über CHF 20'000.00 korrekt berechnet, auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. pag. 3924, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).