__ zu schliessen ist, dass der Beschuldigte 1, wenn nicht der Chef, dann doch massgeblicher/intensiver an den Kokaindeals beteiligt war als der Beschuldigte 2, dieser aber ebenfalls wichtige Tatbeiträge zu verantworten hatte. Betreffend den Reinheitsgrad kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach im Rahmen der Analyse des bei U.________ sichergestellten Kokaingemischs ein Reinheitsgrad von 79–80 % festgestellt wurde (forensisch-chemischer Abschlussbericht vom 31. August 2020, amtliche Akten PEN 21 74, pag. 77 ff.). Folglich veräusserten die beiden Beschuldigten U.________ rund 1'343