Auf Grund des Anklagepunktes Bst. A. Ziff. I.1.1. («Q.________(Ortschaft)»; vgl. Ziff. II.8. hiervor) ist schliesslich erstellt, dass jedenfalls der Beschuldigte 1 bereits in der Anfangsphase des hier interessierenden Zeitraums im Kokainbereich und im Zusammenhang mit grösseren Mengen aktiv war. Die nicht angefochtenen Schuldsprüche zeigen weiter, dass es sich bei den Kokainkontakten mit U.________ nicht um einen völlig isolierten Einzelfall handelte. Unangefochten blieben auch beim Beschuldigten 2 Kokaingeschäfte mit zwei weiteren Beteiligten neben U.________,