akzeptiert hat. Gerade unter diesen Umständen konnte auf eine nochmalige Befragung von U.________ durch die Kammer verzichtet werden (zu den Gründen für die Abweisung des Beweisantrages ist ansonsten auf den Beschluss vom 9. März 2023 verwiesen, vgl. pag. 4005 ff.). Kommt hinzu, dass sich die Aussagen, die U.________ vor der notariellen Erklärung machte, wie gesagt auch in Einklang bringen lassen mit gewissen objektiven Erkenntnissen, etwa den Bewegungen der Fahrzeuge VW Passat bzw. Subaru ab März bis Juni 2020 und dem Zustieg/Ausstieg von U.________ bzw. dem zeitlichen Zusammenhang mit einem Treffen mit T.___